AGB

Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen

ENI Spezialschrauben GmbH

Zur Verwendung gegenüber:

  1. einer Person, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer)
  2. juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB.

I. Allgemeines   

  1. Allen Lieferungen und Leistungen liegen diese Bedingungen sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen zugrunde. 
  2. Ein Vertrag kommt – mangels besonderer Vereinbarung – mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferers zustande.
  3. Abweichende Bedingungen des Bestellers, die der Lieferer nicht ausdrücklich schriftlich anerkennt, werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt.
  4. Diese Bedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt und keine aktualisierten Bedingungen vorliegen.

II. Angebote und Vertragsabschluss

  1. Alle Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Insbesondere können sich die Preise bei Mehr- oder Minderbestellungen verändern.
  2. Für die Annahme, den Umfang und die Ausführung der Lieferung ist allein die schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Einer schriftlichen Bestätigung bedürfen zu ihrer Gültigkeit auch telefonische, mündliche oder als E-Mail übermittelte Abmachungen, Abänderungen, Ergänzungen, Zusicherungen oder Nebenabreden. Die Vertreter des Lieferers sind nicht befugt, Änderungen der Liefer- und Zahlungsbedingungen zu vereinbaren.
  3. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Daten in Prospekten, Rundschreiben, Preislisten, sonstigen Veröffentlichungen oder in den Angeboten des Lieferers und/oder den zugehörigen Unterlagen sind branchenübliche Näherungswerte, es sei denn, dass sie ausdrücklich als verbindlich vom Lieferer bezeichnet worden sind.

III. Lieferzeit, Lieferverzögerung, Liefermenge   

  1. Alle Angaben über Lieferzeiten sind nur annähernd und daher unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde Für den Beginn der Lieferzeit ist das Datum der Auftragsbestätigung maßgebend. Die Einhaltung der Lieferzeit setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. Beibringung von bereitzustellenden Unterlagen, Freigaben oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen.
  2. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt der Lieferer alsbald möglich mit.
  3. Die Lieferzeit verlängert sich angemessen - auch innerhalb eines Lieferverzugs - bei höherer Gewalt, Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen sowie sonstigen Ereignissen, die außerhalb des Einflussbereichs des Lieferers liegen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird der Lieferer dem Besteller baldmöglichst mitteilen.
  4. Bei späteren Abänderungen des Vertrages, die die Lieferfrist beeinflussen können, verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang.
  5. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk des Lieferers verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.
  6. Bei Auslieferung von Sonderanfertigungen sind fertigungsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% der Bestellmenge zulässig. Ihrem Umfang entsprechend ändert sich dadurch der Gesamtpreis.
  7. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung im Werk des Lieferers mindestens jedoch 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet.
  8. Kommt der Lieferer in Verzug und erwächst dem Besteller hieraus ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im Ganzen aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Setzt der Besteller dem Lieferer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt IX.2.

IV. Rücktrittsrecht

  1. Wird der Lieferer an der Erfüllung seiner Verpflichtungen durch den Eintritt von unvorhersehbaren Umständen gehindert, die er trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte, gleichviel, ob die Hindernisse im Werk des Lieferers oder bei seinen Unterlieferanten eingetreten sind, z.B. Betriebsstörungen, Verzögerungen der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe, und wenn dadurch die Lieferung unmöglich wird, so wird er von der Lieferverpflichtung frei, ohne jegliche Schadensersatzansprüche des Bestellers. Entsprechendes gilt auch im Falle von Streik und Aussperrung.
  2. Der Besteller kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Besteller kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Besteller den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Lieferers, im Übrigen gilt Abschnitt IX.2. Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzuges ein oder ist der Besteller für diese Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.

V. Gefahrübergang, Abnahme und Versand

  1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk des Lieferers verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten oder Anlieferung übernommen hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung des Lieferers über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.
  2. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die dem Lieferer nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über. Vom gleichen Zeitpunkt an haftet der Besteller für Schäden, die Dritten gegenüber entstehen können. Der Lieferer verpflichtet sich, auf Kosten des Bestellers die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt.
  3. Der Lieferer versendet stets auf Gefahr des Bestellers, auch bei Franko-Lieferungen und auch bei Transport mit eigenen Fahrzeugen des Lieferers. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch den Lieferer gegen Diebstahl, Bruch, Transport-, Feuer-und Wasserschaden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.
  4. Versandweg, Versandart und Versandmittel sind, soweit keine Weisung des Bestellers vorliegt, unter Ausschluss der Haftung und ohne Gewähr für billigsten Transport, dem Lieferer überlassen.
  5. Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar.

VI. Preis, Verpackung und Zahlung

  1. Die in der Auftragsbestätigung genannten Preise verstehen sich mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung, Entladung, Zoll, Einfuhr und Nebenabgaben. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. Die Preise verstehen sich unter Beibehaltung der im Angebot kalkulierten und genannten Mengen.
  2. Die Ware wird grundsätzlich unverpackt zur Verfügung gestellt. Soweit nach Ermessen des Lieferers erforderlich oder auf Weisung des Bestellers wird eine Verpackung in handelsüblicher Weise erfolgen. Verpackungen werden in allen Fällen auf Kosten des Bestellers erfolgen.
  3. Auf Verlangen des Lieferers sind Verpackungsmaterial und Lademittel unverzüglich frachtfrei zurück zu senden; Gutschriften erfolgen in Höhe des Wiederverwendungswertes. Ansonsten hat der Besteller selbst und auf eigene Kosten für die Entsorgung der Verpackung Sorge zu tragen.
  4. Im wiederholten Auftragsfall ist der Lieferer nicht an seine früheren Preise gebunden.
  5. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsschluss erfolgen, vorbehalten.
  6. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum netto zu leisten.
  7. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
  8. Aufträge auf Abruf sind im Zweifel spätestens innerhalb eines Jahres nach Auftragserteilung abzurufen. Falls der Abrufauftrag nicht in voller Höhe abgenommen wird, hat der Lieferer das Recht, einen Mindermengenzuschlag zu verlangen. Bei laufenden Liefereinteilungen muss der Besteller in Aussicht genommenes Auslaufenlassen des Teils sobald als möglich - mindestens aber 6 Monate vor Auslauf, - ankündigen. Andernfalls hat er vorgeplanten Material- und Fertigungsaufwand zu ersetzen.

VII. Eigentumsvorbehalt

  1. Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag, bei laufender Geschäftsverbindung bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung, vor. Als Bezahlung gilt der Eingang des Gegenwerts.
  2. Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Besteller den Lieferer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der Liefergegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Lieferer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den dem Lieferer entstandenen Ausfall.
  3. Verarbeitung oder Umbildung vom Lieferer gelieferter, noch in seinem Eigentum stehender Waren erfolgt stets in seinem Auftrag, jedoch ohne Verpflichtung für den Lieferer. Erlischt sein Eigentum durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Miteigentum an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf den Lieferer übergeht. Der Besteller verwahrt das Miteigentum des Lieferers unentgeltlich mit kaufmännischer Sorgfalt.
  4. Der Besteller tritt schon jetzt hiermit alle ihm zustehenden Forderungen einschließlich Saldenforderungen aus Kontokorrentvereinbarungen, aus einem Verkauf, einer Be- und Verarbeitung oder Verbindung der vom Lieferer gelieferten Waren an den Lieferer ab; dieses gilt gleichermaßen für Ansprüche des Bestellers aus sonstigem Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung usw.) bezüglich der Vorbehaltsware. Die Abtretung beschränkt sich jeweils der Höhe nach auf den Lieferwert der laut Rechnungen des Lieferers von ihm gelieferten Waren. Ohne das es weiterer besonderer Erklärungen bedarf überträgt der Besteller hiermit zugleich im Verhältnis des Wertes der an den Lieferer im Rahmen des verlängerten Eigentumsvorbehaltes abgetretenen Forderungen und Rechte alle ihm gegen seine Kunden zustehenden Sicherungsrechte auf den Lieferer; soweit dieses nicht möglich ist, beteiligt der Besteller den Lieferer im Innenverhältnis anteilig. Der Lieferer nimmt die Abtretungen an. Der Lieferer ermächtigt den Besteller widerruflich, die an den Lieferer abgetretenen Forderungen für seine Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Sobald der Besteller eine Verpflichtung gegenüber dem Lieferer nicht erfüllt, wird der Besteller auf Aufforderung des Lieferers hin die Abtretung offenlegen und dem Lieferer die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen geben. Der Lieferer ist auch berechtigt, den Schuldnern des Bestellers die Abtretung direkt anzuzeigen und diese zur Zahlung an den Lieferer aufzufordern. Entsprechendes gilt für etwaige auf den Lieferer übergegangene oder an ihn abgetretene Sicherungsrechte.
  5. Hat der Kunde des Bestellers die Abtretung von Forderungen gegen sich wirksam ausgeschlossen, so stellen sich Besteller und Lieferer im Innenverhältnis so, als wenn die vorbezeichneten, an den Lieferer im Voraus abgetretenen Forderungen, gleich welcher Art, in wirksamer Form an den Lieferer abgetreten worden seien. Der Lieferer wird vom Besteller bevollmächtigt, die Forderungen in seinem Namen für Rechnung des Lieferers geltend zu machen, sobald der Besteller nach Maßgabe der nachstehenden Regelung nicht mehr berechtigt ist, die Forderung in eigenem Namen einzuziehen.
  6. Die gelieferte Ware darf ohne Zustimmung des Lieferers weder verpfändet noch sicherungsweise übereignet werden. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Besteller auf das Eigentum des Lieferers hinweisen, ihn unverzüglich benachrichtigen und ihm jede zur Wahrung seiner Rechte erforderliche Hilfe leisten. Soweit der Dritte nicht in der Lage oder verpflichtet ist dem Lieferer die dabei entstehenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu ersetzen, stellt der Besteller den Lieferer von solchen Kosten frei.
  7. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers - insbesondere bei Zahlungsverzug - ist der Lieferer zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.
  8. Aufgrund des Eigentumsvorbehalts kann der Lieferer den Liefergegenstand nur heraus verlangen, wenn er vom Vertrag zurückgetreten ist.
  9. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers berechtigt den Lieferer vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.
  10. Übersteigt der Wert der für den Lieferer bestehenden Sicherheiten seine Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so ist der Lieferer auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten seiner Wahl verpflichtet

VIII. Mängelansprüche

Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leistet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche - vorbehaltlich Abschnitt IX - Gewähr wie folgt:

Sachmängel

  1. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl des Lieferers nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten richten sich nach § 377 HGB. Rügen haben unverzüglich schriftlich zu erfolgen. Soweit der Lieferer Maßnahmen zur Schadenminimierung trifft oder in Verhandlungen wegen eines gerügten Mangels tritt, gilt dies weder als Anerkenntnis noch als Verzicht auf den Einwand der nicht rechtzeitig erhobenen Rüge.
  2. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit sowie bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
  3. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers.
  4. Zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls ist der Lieferer von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferer sofort zu verständigen ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
  5. Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Lieferer – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes an den ursprünglich vereinbarten Lieferort.
  6. Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Lieferer - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich das Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen. Weitere Ansprüche bestimmen sich nach Abschnitt IX. 2 dieser Bedingungen.
  7. Der Lieferer übernimmt insbesondere keine Gewähr in folgenden Fällen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage oder Bearbeitung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, chemische, elektrochemische oder mechanische Einflüsse, soweit sie nicht vom Lieferer zu verantworten sind.
  8. Der Lieferer haftet daneben nicht für Mängel, die ihre Ursache in fehlerhaftem Grundmaterial haben, es sei denn, dass das Material bei der Verarbeitung durch den Lieferer als fehlerhaft hätte erkannt werden können.
  9. Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des Lieferers für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung des Lieferers vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes. Eigenmächtige Nacharbeiten ohne vorherige Verständigung des Lieferers haben stets den Verlust sämtlicher Mängelansprüche zur Folge.

IX. Haftung

  1. Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden des Lieferers infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte VIII. und IX.2 entsprechend.
  2. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet der Lieferer - aus welchen Rechtsgründen auch immer - nur

a) bei Vorsatz,

b) bei grober Fahrlässigkeit der Organe oder leitender Angestellter,

c) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,

d) bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat,

e) bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferer auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

X. Verjährung

Alle Ansprüche des Bestellers -aus welchen Rechtsgründen auch immer - verjähren in 12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche nach Abschnitt IX.2 a-e gelten die gesetzlichen Fristen.

XI. Auftragsbezogene Fertigungseinrichtungen

  1. Soweit auf Wunsch des Bestellers durch den Lieferer oder in seinem Auftrag auftragsbezogene Einrichtungen hergestellt werden, trägt der Besteller die dafür entstandenen Kosten. Die vom Lieferer angefertigten Einrichtungen bleiben dessen Eigentum, werden während der Laufzeit des Vertrages aber ausschließlich für Lieferungen an den Besteller verwendet.
  2. Falls abweichend vereinbart wird, dass der Besteller Eigentümer wird, so geht das Eigentum mit Zahlung des vereinbarten Kaufpreises auf ihn über. Die Übergabe der Einrichtungen kann dann jederzeit verlangt werden, wird aber zunächst durch die Aufbewahrungspflicht ersetzt. Das Aufbewahrungsverhältnis kann vom Besteller frühestens 2 Jahre nach dem Eigentumsübergang gekündigt werden, sofern keine anderen Vereinbarungen bestehen.
  3. Sämtliche Einrichtungen werden durch den Lieferer mit derjenigen Sorgfalt behandelt, welche dieser auch in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
  4. Entsteht bei Benutzung nur einmal verwendungsfähiger Einrichtungen Ausschuss, so hat der Besteller die Kosten der Ersatzeinrichtungen zu tragen.

XII. Schutzrechte; Freistellung des Lieferers

Soweit Lieferungen nach Vorgaben des Bestellers erfolgen und dadurch Schutzrechte Dritter verletzt werden, stellt der Besteller den Lieferer von sämtlichen Ansprüchen, einschließlich der Kosten beauftragter Rechtsanwälte, frei.

XIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anwendbares Recht

  1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Lieferers.
  2. Gerichtsstand ist das für den Sitz des Lieferers zuständige Gericht. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.
  3. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen Lieferer und dem Besteller gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  4. Bei Auslandsgeschäften ist zusätzlich die Anwendung der §§ 305 - 310 BGB ausgeschlossen.

Stand 2020-09

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